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Notariatsurkunden |
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Unser Notariat errichtet jede Art von Verträgen (z.B.
Darlehens-, Erb-, Unterhalts-, Ehe-, Schenkungs-, Kauf-,
Gesellschaftsverträge usw.) oder Rechtserklärungen (z.B.
Testament, Aufnahme- und Schuldanerkennungserklärung,
Bevollmächtigung) in Notariatsurkunden. Bei der
Erstellung einer Urkunde überzeugt sich der Notar über
die Identität und Absichten der Parteien, bei einem
vorherigen Gespräch gibt er Auskunft über die
rechtlichen Vorgehensweisen, Folgen. Die angefertigte
Urkunde wird vor den Parteien vorgelesen und erklärt,
während dessen ist es noch möglich, etwas zu präzisieren
oder zu ändern. Das originale unterschriebene Exemplar
wird von dem Notar aufbewahrt, darüber stellt er eine
beglaubigte Ausfertigung und Kopie aus. Die
Notariatsurkunde verfügt über eine besondere
Beweiskraft, denn die Person in der Urkunde hat die
Erklärung an dem Ort, zu der Zeit auf die Weise
und mit dem Inhalt abgegeben, wie es die Urkunde enthält. Anhand der
Notariatsurkunde – ohne gerichtliches Verfahren – kann
man unmittelbar eine Gerichtsvollstreckung nicht nur in
Ungarn, sondern auch in den Ländern der Europäischen
Union verlangen. |
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Vertrag |
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Ein Vertrag kommt zwischen zwei, oder mehr, Personen
(Vertragspartner) zustande und beinhaltet das
Rechtsverhältnis zwischen ihnen. Nach dem Inhalt kann er
familienrechtlich (z.B. Ehevertrag), sachenrechtlich
(Pfandvertrag), schuldrechtlich (Kaufvertrag),
erbrechtlich (Erbvertrag) sein. Ziel eines Vertrages
ist, dass ein bestimmter Vermögenswert den gemeinsamen
Zielen der Vertragspartner entsprechend aus dem einen
Vermögenskreis in das andere kommt. |
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Pfandvertrag |
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Das Pfandrecht ist die sog. sachliche Sicherheit des
Vertrages, mit welchem Vertrag und in einigen Fällen es
mit Eintragung zustande kommt. Pfandrecht kann auf einer
in Sache, übertragenem Recht oder
Forderung begründet werden, so kann der Pfandgläubiger
seine in einer Geldsumme festgesetzte oder festsetzbare
Forderung – eventuell eine zukünftige oder bedingte
Forderung – in einer anderen Forderungen vorkommenden
Reihenfolge zufrieden stellen, wenn der Pfandschuldner
des Vertrages nicht leistet. Das Pfandrecht – mit
Ausnahme des selbständigen Pfandrechtes – ist eine
akzessorische Sicherung, so richtet sich der Umfang des
Pfandrechtes nach der Forderung. Unser Büro hat auf dem
Gebiet der Pfandverträge viel Erfahrung und umfangreiche
Praxis. |
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Treuhand |
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Der Notar darf Gelder, Wertsachen, Wertpapiere nur
bezüglich von ihm in Notariatsurkunden errichteter
Verträge übernehmen, z.B. Kaufpreis von dem Käufer, wenn
er den Kaufvertrag fertig gestellt hat. Bei der Übergabe
des Geldes beschließt der Klient, unter welchen
Bedingungen und wem der Notar die übernommene Summe
auszahlen darf. Die Beauftragung des Notars
hinsichtlich der Auszahlung des Betrages kann einseitig
nicht zurückgezogen werden, so wenn der Verkäufer z.B.
vor dem Notar bestätigt, dass er die im Vertrag
angenommene Verpflichtung als Voraussetzung für die
Auszahlung erfüllt hat, wird das Geld von dem Notar an
ihn ausbezahlt. Der Notar verwaltet die übernommenen
Wertsachen abgesondert von dem eigenen und anderen
Vermögen, und registriert sie separat, sowie hinterlegt
die übernommenen Gelder auf einem separaten, zu diesem
Zweck eröffneten Konto, die Zinsen stehen natürlich dem
Klienten zu. |
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Letztwillige Anordnungen |
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Da das Nachlassverfahren von dem Notar geführt wird, ist
er im Bereich der letztwilligen Anordnungen (Testament,
Erbvertrag, Verzichtvertrag, Schenkung auf den
Todesfall, usw.) besonders erfahren. Wir alle sind
einmal von der Frage der Beerbung betroffen. Sie selbst
und Ihre Angehörigen können von unangenehmen
Überraschungen verschont bleiben, wenn Sie den Notar, zu
dem Sie Vertrauen haben, rechtzeitig aufsuchen. Die
folgenden Fragen sind dann zu erwarten: |
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×
Haben Sie schon die letztwillige Erklärung erstellt,
einen Erbvertrag abgeschlossen? |
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×
Wenn ja, entspricht dies wirklich Ihren Vorstellungen? |
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×
Angaben zu Ihrem Familienstand, Verwandten und
Angehörigen |
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×
Was für eine Sicherheit möchten Sie Ihrem Kind,
Ehepartner, eventuell Ziehkind, Lebensgefährten bieten? |
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×
Haben Sie einen zum Pflichtteil berechtigten
Angehörigen? |
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Aufgrund einer Konsultation mit dem Notar können Sie
entscheiden, ob es für Sie notwendig ist, eine
letztwillige Anordnung zu erstellen und wenn ja, welche
Art der letztwilligen Anordnungen Ihren persönlichen
Verhältnissen entspricht. |
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Die selbst angefertigte letztwillige Anordnung ist oft
mangelhaft, oder wegen Formfehler ungültig. Eine mit dem
Notar geführte ausführliche Besprechung kann sämtliche
Unsicherheiten oder Formfehler vermeiden, dadurch wird
der Erbe von dem teuren und lang anhaltenden Prozess
verschont. Die letztwillige Anordnung geht bei dem Notar
hinterlegt nicht verloren, kann nicht zu unbefugten
Händen geraten, ihr Inhalt wird von Verschwiegenheit
geschützt. |
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Erklärungen |
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Es ist eine Willensäußerung einer Person, die für
Auslösung von rechtlichen Auswirkungen geeignet ist. Wie
z.B. das Testament, die Bevollmächtigung, die Kündigung,
die Schuldanerkennungserklärung, und - wie auch der Name
sagt – die einseitige Verpflichtung. |
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Landesregister von letztwilligen
Anordnungen
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Das Landesregister von letztwilligen Anordnungen ist ein
elektronisches Registersystem, welches die von den
Notaren angefertigten, oder bei denen hinterlegten
letztwilligen Anordnungen registriert. Mit dessen Hilfe
weiß der Notar während des Nachlassverfahrens über Ihre
letztwillige Anordnung Bescheid und sichert deren
Geltendmachung. Wir registrieren die Daten der in
unserem Büro erstellten oder bewahrten letztwilligen
Anordnungen, die Daten im Register sind erst nach dem
Tod des Testators nur für den Nachlass verwaltenden
Notar zugänglich. |
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Zeugnisse |
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Gemäß dem Gesetz erstellen wir Zeugnisse
über Tatsachen, welche die Entstehung, Modifizierung und
Auflösung von Rechtsverhältnissen hervorruft. Der Notar
ist während der Bestätigung der Tatsachen nicht der
Gestalter, sondern nur „der Erzähler“ der Geschehnisse. |
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Beglaubigung |
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In diesem Verfahren versieht der Notar die Urkunde mit
der Beglaubigungsklausel, in der er die Übereinstimmung
der Kopie mit der originalen Urkunde; die Echtheit der
Unterschrift und Handschrift, den Zeitpunkt der
Vorlegung der Urkunde bestätigt. |
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Protokoll |
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Der Notar beglaubigt nicht nur Unterschriften und
Kopien, sondern er nimmt auch Wechselproteste auf, und
beurkundet sonstige Tatsachen von rechtlicher Bedeutung.
Wie die Versammlung einer Wirtschaftsgesellschaft, die
Auktion, die Ausschreibung, die Auslosung. |
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Anschließung zu anderen Registern |
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Grundbuch (Immobilienregister) |
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Der Notar kann auch über die Angaben in Registern von
öffentlichem Glauben – Firmenbuch, Grundbuch –
eine Bestätigung erstellen. In unserem Notariat können Sie
eine Kopie des Grundbuchauszuges von Ihrem Grundstück,
Ferienhaus, Standort oder Wohnung besorgen, sei es
überall in Ungarn. Mit Hilfe des Programms TAKARNET
können wir eine beglaubigte Kopie des Grundbuchauszuges
nicht nur die von uns verwalteten Angelegenheiten
betreffend, sondern auf Ansuchen können wir dies jedem
sichern (z.B. bei Privat- oder Firmenangelegenheiten in
Bezug auf Immobilien, sowie bei Kreditanträgen von
Privatkunden). |
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Die Beurkundung von Firmenbuch |
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Im Notariat ist es auch möglich, beglaubigten
Firmenregisterauszug, oder Firmenabschrift errichten zu
lassen. |
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Notarielle Verfahren |
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Nachlassverfahren |
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Das Nachlassverfahren stellt die Rechtsnachfolge
bezüglich des Vermögens des Verstorbenen fest und
bestätigt dies auch. Das Verfahren hat das Ziel, dass
alle Fragen in Bezug auf die Erbung ohne Rechtsstreit
geklärt werden, und die Betroffenen dazu die notwendige
juristische Auskunft erhalten. Unser Notariat ist
berechtigt, das Nachlassverfahren der Verstorbenen zu
führen, deren letzter Wohnsitz in Ungarn im zweiten
Bezirk von Budapest war, und im Februar, Juni oder
Oktober verstorben sind. |
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Pfandrechtregister |
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Die Ungarische Landesnotarkammer registriert laut
Gesetz die Pfandschuldner, die wegen der
Sicherung von Schulden einen Pfandvertrag über einen
beweglichen Vermögensgegenstand abgeschlossen haben
(ZONY). Man registriert den Namen des Schuldners, der
sowohl eine Privatperson als auch eine juristische
Person sein kann. Das Register muss die Bezeichnung und
die Größe der gesicherten Forderung, die Bezeichnung und
der Wert des als Sicherung angeführten
Vermögensgegenstandes enthalten. |
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Das von der Ungarischen Landesnotarkammer betriebene
System ist von öffentlichem Glauben, und jedermann kann
in jedem Notariat Einsicht darin nehmen. |
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Die Aufgabe des Registers besteht darin, das Pfandrecht,
das das bewegliche Vermögen des Pfandschuldners oder einen
Teil davon belastet, und die als Sicherung angeführten
Vermögensgegenstände mit öffentlichem Glauben zu
versehen und zu beurkunden. Mit Hilfe des Registers
steigt die Sicherheit des Rechtsverkehrs hinsichtlich
der Kreditwährung. Die eingetragenen Daten
beruhen auf der von dem Notar erstellten und bewahrten
Notariatsurkunde. |
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Nichtigerklärung von Wertpapieren und Urkunden |
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Wenn Ihre Wertpapiere, Urkunden, Sparbücher vernichtet
wurden oder verloren gingen, leistet der Notar zu deren
Ersatz Hilfe. |
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Notarielles Deposit |
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Die Aufbewahrung von Urkunden, Testamente ist eine traditionelle Tätigkeit des Notars. |
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Urkundenhinterlegung |
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Die Hinterlegung von Urkunden bei einem Notar hat das
Ziel, eine eventuelle spätere Beweisführung zu
erleichtern, Rechte und Prioritäten zu sichern. Der
Notar nimmt bei der Übernahme der Urkunde ein Protokoll
auf. Der Notar muss sich davon überzeugen, dass die
Urkunde tatsächlich das enthält, was der Hinterleger
angegeben hat, deshalb darf ein abgeschlossener Umschlag
nicht übernommen werden. Dies kann bei einer späteren
Beweisaufnahme von Bedeutung sein, z.B.: bei Streitfall
kann der Autor beweisen, dass er das unter Schutz des
Urheberrechtes stehende Werk geschrieben hat. Der Notar
darf nur dem Hinterleger, oder der von ihm genannten
dritten Person – nach deren Identifikation - die
Notariatsurkunde ausgeben. Der Hinterleger muss
festlegen, wann der Notar die Urkunde aushändigen soll,
die Bewahrung kann also nicht endgültig sein. Die
gleichen Regeln gelten für die Aufbewahrung von Informationsträgern – CD oder DVD, Videokassette,
usw.. |
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Die Hinterlegung des Testaments |
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Der Testator kann es dem Notar wegen Aufbewahrung und
Geltendmachung des letzten Willens nur persönlich
übergeben. In einem solchen Fall müssen keine zwei
Zeugen das mit Schreibmaschine angefertigte Testament
unterschreiben, es genügt, wenn es von dem Testator
unterschrieben wird. Bei der Übernahme des Testaments
nimmt der Notar Protokoll auf, und dem legt er das
Testament bei. Der Notar darf das bei ihm hinterlegte
Testament nur dem Testator zurückgeben, nach seinem Tod
schickt er es dem Notar zu, der das Nachlassverfahren
führt. |
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Gebühren |
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Dem Notar steht für die für die Parteien gewährte
juristische Dienstleistung eine in der Rechtsregel
(Verordnung mit der Nr.14/1991. /XI.26./ IM)
festgesetzte Gebühr zu. Die Anwendung der
Gebührenordnung ist für den Notar obligatorisch. Die
Gebührenordnung garantiert den Schutz der Klienten, weil
die Gebühr im Voraus errechnet und nachträglich
überprüft werden kann. |
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Die Gebühren
des Notars |
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hängen von dem Wert der Angelegenheit (z.B.
Immobilienwert, Kaufpreis usw.) ab, wenn dies nicht
festzustellen ist, hängen dies von dem Zeitaufwand ab,
in einigen Fällen ist es eine bestimmte Summe;
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mit der Erhöhung des Wertes nimmt der Gebührenanteil in
Prozent immer ab (degressiv);
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die Notargebühr bei einem Wert von max. HUF 200
Millionen steigt weiterhin nicht mehr.
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Gebühren nach
dem Wert der Angelegenheit |
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Der Notar kann sowohl Verträge als auch zwei- oder
mehrseitige Rechtsgeschäfte (z.B. Pfandrechtvertrag), sowie
einseitige Rechtserklärungen (z.B. eine einseitige
Verpflichtung zu einem bereits abgeschlossenen Vertrag) in
Notariatsurkunden errichten. Zwischen den zwei Arten gibt es
bei den Gebühren eine Differenz, und zwar die Gebühr der
einseitigen Erklärung beträgt die Hälfte der Gebühr des
zwei- oder mehrseitigen Geschäftes. |
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Besondere Gebühren belasten die Erstellung von Darlehens-
und Hypothekverträgen unter Wirkung der Verordnung über die
staatlichen Unterstützungen zum Wohnungskauf in
Notariatsurkunden. |
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Um höchstens 50% kann die Gebühr reduziert werden, wenn die
Partei oder die Parteien so einen Entwurf dem Notar zur
Verfügung stellen, den er bei der Anfertigung des Dokuments
ohne Veränderung anwenden kann, bzw. dann, wenn dies
bezüglich aller Umständen begründet ist. |
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Die Verordnung über die Gebührenordnung ermöglicht, die
höchstens zweifache Notargebühr zu errechnen, wenn die
Urkunde in einer Fremdsprache erstellt wird, oder wenn dies
außerhalb der Amtsstelle des Notars,
oder außerhalb der Geschäftsstunden verfasst wird. |
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Gebühr nach Zeitaufwand |
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Wenn der Wert des Gegenstandes der Notartätigkeit (der Wert
der Angelegenheit) nicht festgestellt werden kann, wird die
Vergütung nach Zeitaufwand in Bezug auf die Notartätigkeit
bestimmt, dazu ist die zur Vorbereitung, Abwicklung, sowie
zur eventuellen Reise notwendige Zeit einzurechnen. |
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Das Entgelt, das sich nach dem zur Tätigkeit nötigen
Zeitaufwand richtet, beträgt generell HUF 1500/per Stunde.
Das Zweifache kann errechnet werden, wenn bei der
Beurkundung, und über die Aufbewahrung eines Testaments und
sonstiger letztwilliger Anordnungen (im Weiteren:
Testament), bzw. über die Bewahrung von sonstiger Urkunden
ein Protokoll aufgenommen wird, das Dreifache bei
Beurkundung von Körperschaftssitzungen und darauf
entstandenen Beschlüssen, von Ausschreibung, Auktion,
Auslosung und anderen Tatsachen von rechtlicher Bedeutung;
das Vierfache bei Errichtung von Rechtserklärung und
Testament in Notariatsurkunde; das Fünffache bei Erstellung
eines zwei- oder mehrseitigen Vertrages in Notariatsurkunde
(sofern der Wert der Angelegenheit nicht bestimmt werden
kann). |
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Festgesetzte
Gebühren |
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Die Beglaubigungsgebühr für Kopien, Ausfertigungen und
Auszüge beträgt HUF 300/ per Seite.
Wenn die Urkunde ausschließlich oder meist aus Zahlen
besteht, oder in einer Fremdsprache angefertigt wurde, wird
das Zweifache des obigen Betrages errechnet. Dieselbe Gebühr
steht für Beglaubigung von Ausfertigungen über
Notariatsurkunden oder Kopien zu. |
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Für Übersetzung wird die sich nach dem zu dieser Tätigkeit
nötigen Zeitaufwand richtende Gebühr, für die Beglaubigung
HUF 900 errechnet. |
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Bei Protest von Wechsel, Scheck oder sonstigen Wertpapieren
kann für das Vorgehen eine Gebühr dem Wert der
Angelegenheit entsprechend errechnet werden; während in der
gleichen Sache für die wiederholte Vorlegung von Wechsel
(Scheck, sonstigen Wertpapieren) oder Erkundigung von
Wohnsitz eine Gebühr nach Zeitaufwand zusteht. |
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Für die Beurkundung der Echtheit von Unterschriften und
Firmenzeichnung muss man HUF 1000/ per Unterschrift zahlen. |
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Für Treuhandssachen steht die Hälfte der Gebühr
nach dem Wert der Angelegenheit zu.
Die Gebühr für die Aufbewahrung des Testaments oder
sonstiger Urkunden und für die treuhändische Aufbewahrung beinhaltet die Gebühr für die ersten 12 Monate der
Aufbewahrung; wenn die Aufbewahrungszeit dies überschreitet,
steht das Zweifache der erwähnten Gebühr zu. |
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Gebühren bei
Nachlass- und sonstigen außergerichtlichen Verfahren |
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Dem Notar steht bei Nachlass- und außergerichtlichen
Verfahren, wenn der Gegenstandswert der Angelegenheit
festzustellen ist, die Hälfte der Gebühr nach Wert der
Angelegenheit zu, wenn der Gegenstandswert des Verfahrens
nicht festzustellen ist, beträgt die Gebühr HUF 2000. |
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Kostenpauschale
und Auslage |
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Während das Kostenpauschale (40% der Gebühr) mit den
Notariatskosten zusammenhängt, allgemeine, nicht auf eine
Angelegenheit bezogene Ausgaben deckt, besteht die Auslage
aus den bei der jeweiligen Sache auftauchenden Kosten. |
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Die Gebührenordnung bestimmt hier eine sog.
Abschreibungsgebühr, die HUF 100 per Seite beträgt, sowie
Reise- und eventuelle Versorgungskosten. Dazu gehören die
auftauchenden Postgebühren, die entrichteten Gebühren, die
unterschiedlichen Dienstleistungen (Firmenregister,
Immobilienregister online abrufen, VONY, ZONY abrufen und
eintragen, KDL Kosten). |
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Bei einer konkreten Angelegenheit stehen unsere Mitarbeiter
Ihnen gerne zur Verfügung, um die Kosten auszurechnen. Wenn
Sie uns für Ihre Angelegenheit um einen Termin bitten,
lassen Sie sich vorher über die Notargebühren informieren. |
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