leistungen

 

 

 

 

 

 

       
 

Notariatsurkunden

  Zeugnisse
 

Vertrag

  Beglaubigung
 

Pfandvertrag

  Protokoll
 

Treuhand

 

Anschließung zu anderen Registern

 

Letztwillige Anordnungen

 

Grundbuch

 

Erklärungen

 

Firmenbuch

 

Landesregister von letztwilligen Anordnungen

   
       
  Notarielle Verfahren  

Notarielles Deposit

  Nachlassverfahren  

Urkundenhinterlegung

 

Pfandrechtregister

 

Die Hinterlegung des Testaments

  Nichtigerklärung von Wertpapieren und Urkunden    
       
 

Gebühren

   
     
     
     
 

Notariatsurkunden

   

Unser Notariat errichtet jede Art von Verträgen (z.B. Darlehens-, Erb-, Unterhalts-, Ehe-, Schenkungs-, Kauf-, Gesellschaftsverträge usw.) oder Rechtserklärungen (z.B. Testament, Aufnahme- und Schuldanerkennungserklärung, Bevollmächtigung) in Notariatsurkunden.  Bei der Erstellung einer Urkunde überzeugt sich der Notar über die Identität und Absichten der Parteien, bei einem vorherigen Gespräch gibt er Auskunft über die rechtlichen Vorgehensweisen, Folgen. Die angefertigte Urkunde wird vor den Parteien vorgelesen und erklärt, während dessen ist es noch möglich, etwas zu präzisieren oder zu ändern. Das originale unterschriebene Exemplar wird von dem Notar aufbewahrt, darüber stellt er eine beglaubigte Ausfertigung und Kopie aus. Die Notariatsurkunde verfügt über eine besondere Beweiskraft, denn die Person in der Urkunde hat die Erklärung an dem Ort, zu der Zeit  auf die Weise und mit dem Inhalt abgegeben, wie es die Urkunde enthält. Anhand der Notariatsurkunde – ohne gerichtliches Verfahren – kann man unmittelbar eine Gerichtsvollstreckung nicht nur in Ungarn, sondern auch in den Ländern der Europäischen Union verlangen.

   

Vertrag

   

Ein Vertrag kommt zwischen zwei, oder mehr, Personen (Vertragspartner) zustande und beinhaltet das Rechtsverhältnis zwischen ihnen. Nach dem Inhalt kann er familienrechtlich (z.B. Ehevertrag), sachenrechtlich (Pfandvertrag), schuldrechtlich (Kaufvertrag), erbrechtlich (Erbvertrag) sein. Ziel eines Vertrages ist, dass ein bestimmter Vermögenswert den gemeinsamen Zielen der Vertragspartner entsprechend aus dem einen Vermögenskreis in das andere kommt.

   

Pfandvertrag

   

Das Pfandrecht ist die sog. sachliche Sicherheit des Vertrages, mit welchem Vertrag und in einigen Fällen es mit Eintragung zustande kommt. Pfandrecht kann auf einer in Sache, übertragenem Recht oder Forderung begründet werden, so kann der Pfandgläubiger seine in einer Geldsumme festgesetzte oder festsetzbare Forderung – eventuell eine zukünftige oder bedingte Forderung – in einer anderen Forderungen vorkommenden Reihenfolge  zufrieden stellen, wenn der Pfandschuldner des Vertrages nicht leistet. Das Pfandrecht – mit Ausnahme des selbständigen Pfandrechtes – ist eine akzessorische Sicherung, so richtet sich der Umfang des Pfandrechtes nach der Forderung. Unser Büro hat auf dem Gebiet der Pfandverträge viel Erfahrung und umfangreiche Praxis.

   

Treuhand

   

Der Notar darf Gelder, Wertsachen, Wertpapiere nur bezüglich von ihm in Notariatsurkunden errichteter Verträge übernehmen, z.B. Kaufpreis von dem Käufer, wenn er den Kaufvertrag fertig gestellt hat. Bei der Übergabe des Geldes beschließt der Klient, unter welchen Bedingungen und wem der Notar die übernommene Summe auszahlen darf.  Die Beauftragung des Notars hinsichtlich der Auszahlung des Betrages kann einseitig nicht zurückgezogen werden, so wenn der Verkäufer z.B. vor dem Notar bestätigt, dass er die im Vertrag angenommene Verpflichtung als Voraussetzung für die Auszahlung erfüllt hat, wird das Geld von dem Notar an ihn ausbezahlt. Der Notar verwaltet die übernommenen Wertsachen abgesondert von dem eigenen und anderen Vermögen, und registriert sie separat, sowie hinterlegt die übernommenen Gelder auf einem separaten, zu diesem Zweck eröffneten Konto, die Zinsen stehen natürlich dem Klienten zu.

   

Letztwillige Anordnungen

   

Da das Nachlassverfahren von dem Notar geführt wird, ist er im Bereich der letztwilligen Anordnungen (Testament, Erbvertrag, Verzichtvertrag, Schenkung auf den Todesfall, usw.) besonders erfahren. Wir alle sind einmal von der Frage der Beerbung betroffen. Sie selbst und Ihre Angehörigen können von unangenehmen Überraschungen verschont bleiben, wenn Sie den Notar, zu dem Sie Vertrauen haben, rechtzeitig aufsuchen. Die folgenden Fragen sind dann zu erwarten:

    ×  Haben Sie schon die letztwillige Erklärung erstellt, einen Erbvertrag abgeschlossen?
    ×  Wenn ja, entspricht dies wirklich Ihren Vorstellungen?
    ×  Angaben zu Ihrem Familienstand, Verwandten und Angehörigen
    ×   Was für eine Sicherheit möchten Sie Ihrem Kind, Ehepartner, eventuell Ziehkind, Lebensgefährten bieten?
    ×  Haben Sie einen zum Pflichtteil berechtigten Angehörigen?
   

Aufgrund einer Konsultation mit dem Notar können Sie entscheiden, ob es für Sie notwendig ist, eine letztwillige Anordnung zu erstellen und wenn ja, welche Art der letztwilligen Anordnungen Ihren persönlichen Verhältnissen entspricht.

   

Die selbst angefertigte letztwillige Anordnung ist oft mangelhaft, oder wegen Formfehler ungültig. Eine mit dem Notar geführte ausführliche Besprechung kann sämtliche Unsicherheiten  oder Formfehler vermeiden, dadurch wird der Erbe von dem teuren und lang anhaltenden Prozess verschont. Die letztwillige Anordnung geht bei dem Notar hinterlegt nicht verloren, kann nicht zu unbefugten Händen geraten, ihr Inhalt wird von Verschwiegenheit geschützt.

   

Erklärungen

   

Es ist eine Willensäußerung einer Person, die für Auslösung von rechtlichen Auswirkungen geeignet ist. Wie z.B. das Testament, die Bevollmächtigung, die Kündigung, die Schuldanerkennungserklärung, und - wie auch der Name sagt – die einseitige Verpflichtung.

   

Landesregister von letztwilligen Anordnungen

   

Das Landesregister von letztwilligen Anordnungen ist ein elektronisches Registersystem, welches die von den Notaren angefertigten, oder bei denen hinterlegten letztwilligen Anordnungen registriert. Mit dessen Hilfe weiß der Notar während des Nachlassverfahrens über Ihre letztwillige Anordnung Bescheid und sichert deren Geltendmachung. Wir registrieren die Daten der in unserem Büro erstellten oder bewahrten letztwilligen Anordnungen, die Daten im Register sind erst nach dem Tod des Testators nur für den Nachlass verwaltenden Notar zugänglich.

  Zeugnisse
   

Gemäß dem Gesetz erstellen wir Zeugnisse über Tatsachen, welche die Entstehung, Modifizierung und Auflösung von Rechtsverhältnissen hervorruft. Der Notar ist während der Bestätigung der Tatsachen nicht der Gestalter, sondern nur „der Erzähler“ der Geschehnisse.

    Beglaubigung
   

In diesem Verfahren versieht der Notar die Urkunde mit der Beglaubigungsklausel, in der er die Übereinstimmung der Kopie mit der originalen Urkunde; die Echtheit der Unterschrift und Handschrift, den Zeitpunkt der Vorlegung der Urkunde bestätigt.

    Protokoll
   

Der Notar beglaubigt nicht nur Unterschriften und Kopien, sondern er nimmt auch Wechselproteste auf, und beurkundet sonstige Tatsachen von rechtlicher Bedeutung. Wie die Versammlung einer Wirtschaftsgesellschaft, die Auktion, die Ausschreibung, die Auslosung.

   

Anschließung zu anderen Registern

   

Grundbuch (Immobilienregister)

   

Der Notar kann auch über die Angaben in Registern von öffentlichem Glauben – Firmenbuch, Grundbuch – eine Bestätigung erstellen. In unserem Notariat können Sie eine Kopie des Grundbuchauszuges von Ihrem Grundstück, Ferienhaus, Standort oder Wohnung besorgen, sei es überall in Ungarn. Mit Hilfe des Programms TAKARNET können wir eine beglaubigte Kopie des Grundbuchauszuges nicht nur die von uns verwalteten Angelegenheiten betreffend, sondern auf Ansuchen können wir dies jedem sichern (z.B. bei Privat- oder Firmenangelegenheiten in Bezug auf Immobilien, sowie bei Kreditanträgen von Privatkunden).

   

Die Beurkundung von Firmenbuch

   

Im Notariat ist es auch möglich, beglaubigten Firmenregisterauszug, oder Firmenabschrift errichten zu lassen.

 

Notarielle Verfahren

    Nachlassverfahren
   

Das Nachlassverfahren stellt die Rechtsnachfolge bezüglich des Vermögens des Verstorbenen fest und bestätigt dies auch. Das Verfahren hat das Ziel, dass alle Fragen in Bezug auf die Erbung ohne Rechtsstreit geklärt werden, und die Betroffenen dazu die notwendige juristische Auskunft erhalten. Unser Notariat ist berechtigt, das Nachlassverfahren der Verstorbenen zu führen, deren letzter Wohnsitz in Ungarn im zweiten Bezirk von Budapest war, und im Februar, Juni oder Oktober verstorben sind.

   

Pfandrechtregister

   

Die Ungarische Landesnotarkammer registriert laut Gesetz die Pfandschuldner, die wegen der Sicherung von Schulden einen Pfandvertrag über einen beweglichen Vermögensgegenstand abgeschlossen haben (ZONY). Man registriert den Namen des Schuldners, der sowohl eine Privatperson als auch eine juristische Person sein kann. Das Register muss die Bezeichnung und die Größe der gesicherten Forderung, die Bezeichnung und der Wert des als Sicherung angeführten Vermögensgegenstandes enthalten.

   

Das von der Ungarischen Landesnotarkammer betriebene System ist von öffentlichem Glauben, und jedermann kann in jedem Notariat Einsicht darin nehmen.

   

Die Aufgabe des Registers besteht darin, das Pfandrecht, das das bewegliche Vermögen des Pfandschuldners oder einen Teil davon belastet, und die als Sicherung angeführten Vermögensgegenstände mit öffentlichem Glauben zu versehen und zu beurkunden. Mit Hilfe des Registers steigt die Sicherheit des Rechtsverkehrs hinsichtlich der Kreditwährung. Die eingetragenen Daten beruhen auf der von dem Notar erstellten und bewahrten Notariatsurkunde.

    Nichtigerklärung von Wertpapieren und Urkunden
   

Wenn Ihre Wertpapiere, Urkunden, Sparbücher vernichtet wurden oder verloren gingen, leistet der Notar zu deren Ersatz Hilfe.

 

Notarielles Deposit

   

Die Aufbewahrung von Urkunden, Testamente ist eine traditionelle Tätigkeit des Notars.

   

Urkundenhinterlegung

   

Die Hinterlegung von Urkunden bei einem Notar hat das Ziel, eine eventuelle spätere Beweisführung zu erleichtern, Rechte und Prioritäten zu sichern. Der Notar nimmt bei der Übernahme der Urkunde ein Protokoll auf. Der Notar muss sich davon überzeugen, dass die Urkunde tatsächlich das enthält, was der Hinterleger angegeben hat, deshalb darf ein abgeschlossener Umschlag nicht übernommen werden. Dies kann bei einer späteren Beweisaufnahme von Bedeutung sein, z.B.: bei Streitfall kann der Autor beweisen, dass er das unter Schutz des Urheberrechtes stehende Werk geschrieben hat. Der Notar darf nur dem Hinterleger, oder der von ihm genannten dritten Person – nach deren Identifikation - die Notariatsurkunde ausgeben. Der Hinterleger muss festlegen, wann der Notar die Urkunde aushändigen soll, die Bewahrung kann also nicht endgültig sein. Die gleichen Regeln gelten für die Aufbewahrung von Informationsträgern  – CD oder DVD, Videokassette, usw..

   

Die Hinterlegung des Testaments

   

Der Testator kann es dem Notar wegen Aufbewahrung und Geltendmachung des letzten Willens nur persönlich übergeben. In einem solchen Fall müssen keine zwei Zeugen das mit Schreibmaschine angefertigte Testament unterschreiben, es genügt, wenn es von dem Testator unterschrieben wird. Bei der Übernahme des Testaments nimmt der Notar Protokoll auf, und dem legt er das Testament bei. Der Notar darf das bei ihm hinterlegte Testament nur dem Testator zurückgeben, nach seinem Tod schickt er es dem Notar zu, der das Nachlassverfahren führt.

 

Gebühren

   

Dem Notar steht für die  für die Parteien gewährte juristische Dienstleistung eine in der Rechtsregel (Verordnung mit der Nr.14/1991. /XI.26./ IM) festgesetzte Gebühr zu. Die Anwendung der Gebührenordnung ist  für den Notar obligatorisch. Die Gebührenordnung garantiert den Schutz der Klienten, weil die Gebühr im Voraus errechnet und nachträglich überprüft werden kann.

   
 

Die Gebühren des Notars

   
 
  • hängen von dem Wert der Angelegenheit (z.B. Immobilienwert, Kaufpreis usw.) ab, wenn dies nicht festzustellen ist, hängen dies von dem Zeitaufwand ab, in einigen Fällen ist es eine bestimmte Summe;

 
  • mit der Erhöhung des Wertes nimmt der Gebührenanteil in Prozent immer ab (degressiv);
 
  • die Notargebühr bei einem Wert von max. HUF 200 Millionen steigt weiterhin nicht mehr.
   
 

Gebühren nach dem Wert der Angelegenheit

 

Der Notar kann sowohl Verträge als auch zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte (z.B. Pfandrechtvertrag), sowie einseitige Rechtserklärungen (z.B. eine einseitige Verpflichtung zu einem bereits abgeschlossenen Vertrag) in Notariatsurkunden errichten. Zwischen den zwei Arten gibt es bei den Gebühren eine Differenz, und zwar die Gebühr der einseitigen Erklärung beträgt die Hälfte der Gebühr des zwei- oder mehrseitigen Geschäftes.

 

Besondere Gebühren belasten die Erstellung von Darlehens- und Hypothekverträgen unter Wirkung der Verordnung über die staatlichen Unterstützungen zum Wohnungskauf in Notariatsurkunden.

 

Um höchstens 50% kann die Gebühr reduziert werden, wenn die Partei oder die Parteien so einen Entwurf dem Notar zur Verfügung stellen, den er bei der Anfertigung des Dokuments ohne Veränderung anwenden kann, bzw. dann, wenn dies bezüglich aller Umständen begründet ist.

 

Die Verordnung über die Gebührenordnung ermöglicht, die höchstens zweifache Notargebühr zu errechnen, wenn die Urkunde in einer Fremdsprache erstellt wird, oder wenn dies außerhalb der Amtsstelle des Notars, oder außerhalb der Geschäftsstunden verfasst wird.

   
 

Gebühr nach Zeitaufwand

 

Wenn der Wert des Gegenstandes der Notartätigkeit (der Wert der Angelegenheit) nicht festgestellt werden kann, wird die Vergütung nach Zeitaufwand in Bezug auf die Notartätigkeit bestimmt, dazu ist die zur Vorbereitung, Abwicklung, sowie zur eventuellen Reise notwendige Zeit einzurechnen.

 

Das Entgelt, das sich nach dem zur Tätigkeit nötigen Zeitaufwand richtet, beträgt generell  HUF 1500/per Stunde. Das Zweifache kann errechnet werden, wenn bei der Beurkundung, und über die Aufbewahrung eines Testaments und sonstiger letztwilliger Anordnungen (im Weiteren: Testament), bzw. über die Bewahrung von sonstiger Urkunden ein Protokoll aufgenommen wird, das Dreifache bei Beurkundung von Körperschaftssitzungen und darauf entstandenen Beschlüssen, von Ausschreibung, Auktion, Auslosung und anderen Tatsachen von rechtlicher Bedeutung; das Vierfache bei Errichtung von Rechtserklärung und Testament in Notariatsurkunde; das Fünffache bei Erstellung eines zwei- oder mehrseitigen Vertrages in Notariatsurkunde (sofern der Wert der Angelegenheit nicht bestimmt werden kann).

   
  Festgesetzte Gebühren
 

Die Beglaubigungsgebühr für Kopien, Ausfertigungen und Auszüge beträgt HUF 300/ per Seite.
Wenn die Urkunde ausschließlich oder meist aus Zahlen besteht, oder in einer Fremdsprache angefertigt wurde, wird das Zweifache des obigen Betrages errechnet. Dieselbe Gebühr steht für Beglaubigung von Ausfertigungen über Notariatsurkunden oder Kopien zu.

 

Für Übersetzung wird die sich nach dem zu dieser Tätigkeit nötigen Zeitaufwand richtende Gebühr, für die Beglaubigung HUF 900 errechnet.

 

Bei Protest von Wechsel, Scheck oder sonstigen Wertpapieren kann für das Vorgehen eine Gebühr  dem Wert der Angelegenheit entsprechend errechnet werden; während in der gleichen Sache für die wiederholte Vorlegung von Wechsel (Scheck, sonstigen Wertpapieren) oder Erkundigung von Wohnsitz eine Gebühr nach Zeitaufwand zusteht.

 

Für die Beurkundung der Echtheit von Unterschriften und Firmenzeichnung muss man HUF 1000/ per Unterschrift zahlen.

 

Für Treuhandssachen steht die Hälfte der Gebühr nach dem Wert der Angelegenheit zu.
Die Gebühr für die Aufbewahrung des Testaments oder sonstiger Urkunden und für die treuhändische Aufbewahrung beinhaltet die Gebühr für die ersten 12 Monate der Aufbewahrung; wenn die Aufbewahrungszeit dies überschreitet, steht das Zweifache der erwähnten Gebühr zu.

     
  Gebühren bei Nachlass- und sonstigen außergerichtlichen Verfahren
 

Dem Notar steht bei Nachlass- und außergerichtlichen Verfahren, wenn der Gegenstandswert der Angelegenheit festzustellen ist, die Hälfte der Gebühr nach Wert der Angelegenheit zu, wenn der Gegenstandswert des Verfahrens nicht festzustellen ist, beträgt die Gebühr HUF 2000.

     
  Kostenpauschale und Auslage
 

Während das Kostenpauschale  (40% der Gebühr) mit den Notariatskosten zusammenhängt, allgemeine, nicht auf eine Angelegenheit bezogene Ausgaben deckt, besteht die Auslage aus den bei der jeweiligen Sache auftauchenden Kosten.

 

Die Gebührenordnung bestimmt hier eine sog. Abschreibungsgebühr, die HUF 100 per Seite beträgt, sowie Reise- und eventuelle Versorgungskosten. Dazu gehören die auftauchenden Postgebühren, die entrichteten Gebühren, die unterschiedlichen Dienstleistungen (Firmenregister, Immobilienregister online abrufen, VONY, ZONY abrufen und eintragen, KDL Kosten). 

 

Bei einer konkreten Angelegenheit stehen unsere Mitarbeiter Ihnen gerne zur Verfügung, um die Kosten auszurechnen. Wenn Sie uns für Ihre Angelegenheit um einen Termin bitten, lassen Sie sich vorher über die Notargebühren informieren.